Satzung

Satzung

welche mit den Modifizierungen in einheitlicher Fassung von der am 1. September 2020 abgehaltenen Generalversammlung des Deutschen Gemeinnützigen Vereins Kaposvár (im Weiteren: Verein genannt) wie folgt angenommen wurde:

1. Name, Sitz und Rechtslage des Vereins

1.1. Name des Vereins: Kaposvári Német Közhasznú Egyesület

1.2. Deutscher Name des Vereins: Deutscher Gemeinnütziger Verein Kaposvár

1.3. Sitz des Vereins: 7400 Kaposvár, Ezredév utca 1., fsz. 4

1.4. Der Betätigungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet Ungarns

1.5. Der Verein ist eine juristische Person und eine gemeinnützige Organisation

1.6. Das Logo des Vereins: vor dem Akkordeon eine Rose, die sich in einem 45-grädigen Winkel nach rechts neigt. Die Abbildung des Logos beinhaltet die Kopfzeile der Satzung.

2. Ziel des Vereins und seine gemeinnützige Tätigkeit

2.1. Das Ziel des Vereins ist den in Kaposvár und in der Umgebung der Stadt lebenden, zur deutschen Nationalität angehörenden Personen dabei behilflich zu sein ihre Identität zu bewahren, die kulturellen Werte aufzuspüren, zu pflegen und zu entwickeln.

2.2. Der Verein übt für das Erreichen seines Ziels die folgenden gemeinnützigen Tätigkeiten aus:

– Pflege und Vermehrung der historischen, geographischen und kulturellen Traditionen, der gegenständlichen und geistigen Kultur der deutschen Nationalität Ungarns, die damit zusammenhängende Wissensvermittlung;

– Pflege, Bewahrung und Vermehrung der deutschen Sprache;

– Ausübung von kultureller Tätigkeit, Organisieren von Veranstaltungen;

– Betreibung des Gesangchors namens Neuer Rosenchor und der Musikkapelle namens Herz-Schmerz Kapelle;

– Kontaktpflege aufgrund der gegenseitigen Interessen und zwecks Lösung der gemeinsamen Aufgaben mit der Selbstverwaltung der Deutschen Nationalität der Komitatsfreien Stadt Kaposvár;

– Kontaktpflege mit anderen nationalen und ethnischen Minderheiten Ungarns;

– Kontaktpflege mit deutschsprachigen (in erster Linie aus Deutschland stammenden) Personen, die in Kaposvár oder in der Stadtumgebung leben, zwecks Erhöhung des Niveaus der kulturellen Tätigkeit und der Sprachkenntnis der Mitglieder;

– Kontaktpflege mit auf deutschem Sprachgebiet fungierenden kulturellen Institutionen und Organisationen.

2.3. Der Verein verrichtet seine obigen gemeinnützigen Tätigkeiten anknüpfend zu der öffentlichen Aufgabe der Sicherung der Rechte der Nationalitäten, welche im Gesetz über die Rechte der Nationalitäten Nr. CLXXIX vom Jahre 2011 enthalten sind.

2.4. Der Verein sichert die Öffentlichkeit seiner Tätigkeit, der Dienstleistungen und Jahresabschlüsse in erster Linie auf eigener Webseite (www.knke.hu), im Internet, durch Veröffentlichung laut Rechtsnorm, darüber hinaus fallweise auf Wurfsendungen, bzw. in Pressemitteilungen.

2.5. Der Verein, als gemeinnützige Organisation schließt nicht aus, dass über seine Mitglieder hinaus auch andere an seinen gemeinnützigen Dienstleistungen teilhaben können.

2.6. Der Verein, als gemeinnützige Organisation übt andere, darunter unternehmerische Tätigkeit nur im Interesse der Verwirklichung seines gemeinnützigen Zieles, oder das in der Gründungsurkunde festgelegte Grundziel nicht gefährdend aus, sein im Laufe der Wirtschaftsführung erreichtes Ergebnis teilt er nicht auf, sondern verwendet es auf seine gemeinnützige Tätigkeit.

2.7. Der Verein führt keine direkte politische Tätigkeit, seine Organisation ist von Parteien unabhängig und er gibt denen keine finanzielle Unterstützung.

3. Die Mitglieder des Vereins

3.1. Der Eintritt in den Verein ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann diejenige natürliche Person oder juristische Person sein, deren Antrag für die Mitgliedsaufnahme vom Vorstand bewilligt wurde. Der Antragsstellende muss in seinem Begehren eine Erklärung dahingehend abgeben, dass er die Satzung des Vereins kennt, die Ziele, die Geistigkeit, den Wertmaßstab und die entstandenen Bräuche des Vereins auf sich bindend annimmt, den vom Vorstand festgelegte Mitgliedsbeitrag bezahlt.

Es kann nicht Mitglied des Vereins diejenige natürliche oder juristische Person werden, die in ihrem Aufnahmeantrag die obigen Bedingungen nicht restlos akzeptiert.

Der Antragsstellende kann seine Aufnahme mit einem an den Vorsitzenden des Vereins adressierten schriftlichen Aufnahmebegehren initiieren. Der Vorsitzende hat den Antrag binnen 15 (fünfzehn) Tagen nach dessen Erhalt dem Vorstand vorzulegen.

Die Satzung ermächtigt den Vorstand über die Aufnahme des Mitglieds zu entscheiden. Der Vorstand verständigt den Antragsstellenden über seinen Beschluss schriftlich. Die Ablehnung des Begehrens für die Mitgliedschaft bedarf der Begründung.

 

Gegen den die Aufnahme ablehnenden Beschluss kann der Betreffende – binnen 15 (fünfzehn) Tagen nach dessen Erhalt – an die Generalversammlung eine Berufung einlegen, die Generalversammlung entscheidet an ihrer nächsten Sitzung über den Rechtsbehelfsantrag.

Das Mitgliedsverhältnis kommt bei positiver Entscheidung mit dem Beschluss des Vorstands, bei erfolgreichem Rechtsbehelf mit dem der Generalversammlung zustande.

Gegen die Entscheidung der Generalversammlung kann bei dem nach dem Sitz des Vereins zuständigen Gerichtshof Kaposvár binnen 15 (fünfzehn) Tagen nach der Entscheidung Klage erhoben werden.

3.2. Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet über die Vereinsmitglieder ein aktuelles Register (Mitgliederverzeichnis) zu führen.

3.3. Ehrenmitglied

Der Vorstand kann mit seinem Beschluss zum Ehrenmitglied solche natürlichen Personen erbitten, die es dazu – insbesondere aufgrund ihrer früheren Tätigkeit im Verein und/oder im Chor, oder ihrer im Interesse der deutschen Nationalität geführten Tätigkeit – für würdig hält, die aber wegen ihres Alters, gesundheitlichen Zustandes, des Wohnortes oder anderen wichtigen Grundes, die mit der ordentlichen Mitgliedschaft verbundenen Rechte nicht auszuüben und die Pflichten nicht zu erfüllen vermögen. Die Ehrenmitgliedschaft kommt mit deren schriftlichen Annahme durch den Anwärter zustande. Die Ehrenmitgliedschaft lässt im Verein keine Mitgliedschaftsrechte- und Pflichten entstehen. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung ist, dass auch das Ehrenmitglied berechtigt ist an der Generalversammlung teilzunehmen, sich zu Wort zu melden, seine Meinung zu äußern, Vorschläge zu machen, es kann sich an den vom Verein gebotenen Begünstigungen beteiligen, weiterhin ist es zugleich verpflichtet die Regeln der Satzung einzuhalten, und im Einklang der Interessen des Vereins tätig zu sein.

3.4. Assoziiertes Mitglied

Der Vorstand kann mit seinem Beschluss zum assoziierten Mitglied solche natürlichen und juristische Personen wählen, die mit den Zielen des Vereins einverstanden sind, sich zur Zahlung der Mitgliedsgebühr verpflichten, aber keine regulären Mitglieder des Vereins werden wollen. Das assoziierte Mitgliedsverhältnis kommt mit der Annahme des Aufnahmebegehrens durch den Vorstand zustande. Die Ehrenmitgliedschaft lässt im Verein keine Mitgliedschaftsrechte- und Pflichten entstehen mit der Ausnahme, dass auch das assoziierte Mitglied berechtigt ist an der Generalversammlung teilzunehmen, sich zu Wort zu melden, seine Meinung im Zusammenhang mit der gegebenen Frage zu äußern, es kann sich an den vom Verein gebotenen Begünstigungen beteiligen, es kann Vorschläge machen, weiterhin ist es zugleich verpflichtet die Regeln der Satzung einzuhalten, und im Einklang der Interessen des Vereins tätig zu sein.

3.5. Das Mitgliedschafts-Rechtsverhältnis des Vereins erlischt:

– mit dem Tod oder Beendigung ohne Rechtsnachfolger des Mitglieds;

– mit dem Austritt des Mitglieds – das Mitglied kann sein Mitglieds-Rechtsverhältnis mit einer an den Vorstand des Vereins gerichteten schriftlichen Erklärung ohne Begründung jederzeit beenden;

– mit der Kündigung des Mitglieds-Rechtsverhältnis durch den Verein – mit Bezug darauf, dass die Satzung die Mitgliedschaft an Bedingungen, an Erfüllung von Pflichten, insbesondere an die Zahlung der Mitgliedsgebühr (Punkt 4.2) knüpft, und wenn das Mitglied diesen Bedingungen nicht nachkommt, kann der Verein das Mitglieds-Rechtsverhältnis mit einer Frist von dreißig Tagen kündigen.

Über die Kündigung entscheidet der Vorstand des Vereins. Diese Bestimmung bezieht sich auf das Ehrenmitglied nicht.

– mit Ausschluss kann das Mitglieds-Rechtsverhältnis nicht beendigt werden, so enthält die Satzung keine diesbezüglichen Verfahrensregeln.

3.6. In vorliegender Satzung sind im Weiteren bei den Bestimmungen, wo der Ausdruck Mitglied verwendet wird, lediglich die regulären Mitglieder des Vereins zu verstehen. Die auf die Ehrenmitglieder und assoziierten Mitglieder bezogenen speziellen Bestimmungen beinhalten die Punkte 3.3 – 3.5.

4. Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft, Datenschutz

4.1. Das Mitglied des Vereins ist berechtigt:

– an der Generalversammlung als Mitglied mit natürlicher Persönlichkeit persönlich, mit juristischer Persönlichkeit mittels seines Vertreters mit einem den anderen Mitgliedern gleichen Stimmrecht teilzunehmen, sich zu Wort zu melden, seine Meinung zu äußern, einen Beschlussentwurf zu unterbreiten und abzustimmen;

– an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

– sich an der Arbeit des Neuen Rosenchors und der Herz-Schmerz Kapelle zu beteiligen;

– die Mitglieder mit natürlicher Persönlichkeit können wählen und gewählt werden, die Mitglieder mit nicht natürlicher Persönlichkeit können mittels ihrer gesetzlichen Vertreter die leitenden Amtsträger des Vereins wählen.

4.2. Das Mitglied des Vereins ist verpflichtet:

– die Satzung und die internen Vorschriften des Vereins, sowie die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse durchzuführen, das Ziel und seine Geistigkeit, den Wertmaßstab zu respektieren;

– an der Tätigkeit des Vereins aktiv teilzunehmen, sei es Mitglied im Neuen Rosenchor oder in der Herz-Schmerz Kapelle, oder in Form sonstiger Tätigkeiten im Interesse der Ungarndeutschen;

– den vom Vorstand festgelegten Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Mai des Berichtsjahres zu entrichten;

– sich jeglicher Verhalten zu enthalten, welche die Verwirklichung der Ziele oder die Tätigkeit des Vereins gefährden können.

4.3. Die nicht natürliche Person kann als Mitglied durch ihren gesetzlichen Vertreter ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen.

Die natürliche Person kann als Mitglied ihre Rechte nur persönlich ausüben, eine Vertretung durch Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.

4.4. Die Mitglieder des Vereins verfügen über gleiche Rechte und Pflichten.

4.5. Datenschutzbestimmungen

Auf Grund der GDPR Verordnung gilt der Verein als Datenverwalter, und behandelt die personenbezogener Daten seiner Mitglieder.

Der Zweck der Datenverwaltung ist die Sicherung der gesetzmäßigen Tätigkeit des Vereins mit der Führung des Mitgliedsverzeichnisses (Punkt 3.2.) nach dem neuesten Stand, sowie die Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten des Vereins, wenn dazu die Mitteilung der persönlichen Daten nötig ist.

Die Art der Datenverwaltung: Registratur auf Papierbasis und elektrische Speicherung.

Zu den personenbezogenen Daten haben der Vorstand und die Sekretäre Zugangsrecht.

Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zweckgebunden an Dritte ausgegeben werden. Das Mitgliedsverzeichnis ist auf der Homepage des Vereins zugänglich.

Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verein unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

Die Mitglieder stimmen mit der Annahme dieser Satzung der Datenverwaltung ausgesprochen zu.

5. Organisation des Vereins, Unvereinbarkeitsregeln

5.1. Das Hauptorgan des Vereins ist die Generalversammlung, die aus der Gesamtheit der Mitglieder besteht.

5.2. Der leitende Amtsträger ist der Vorstand, der aus den folgenden Mitgliedern besteht: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied, der zugleich Leiter des Neuen Rosenchors ist.

5.3. Außerhalb des Vorstands sind die Amtsträger der ehrenamtliche Vorsitzende und der Sekretär.

5.4. Die Amtsträger des Vereins versehen ihre amtliche Arbeit ohne Vergütung, aber sie können die Entschädigung ihrer entstandenen Kosten beanspruchen.

5.5. Leitender Amtsträger kann die volljährige Person sein, deren Handlungsfähigkeit im Kreis der Ausführung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt ist. Wenn der leitende Amtsträger eine juristische Person ist, ist die juristische Person verpflichtet, die natürliche Person zu ernennen, die die Aufgaben des leitenden Amtsträgers in ihrem Namen versieht. Die die leitenden Amtsträger betreffenden Regeln sollen auch auf die ernannte Person angewendet werden.

Der leitende Amtsträger hat seine Geschäftsführungsaufgaben persönlich zu verrichten.

Leitender Amtsträger darf nicht sein, der wegen Straftat rechtskräftig auf Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange er von den nachteiligen Folgen der Vorbestrafung nicht befreit wird.

Leitender Amtsträger darf nicht sein, wem diese Tätigkeit rechtskräftig untersagt wurde. Wer von einem Beruf durch Gerichtsurteil rechtskräftig ausgeschlossen ist, darf unter Gültigkeit des Verbots kein leitender Amtsträger einer juristischen Person, die im Urteil genannte Tätigkeit ausübt, sein.

Für den in der Unterlassungsentscheidung bestimmten Zeitraum darf kein leitender Amtsträger sein, der von der Tätigkeit als leitender Amtsträger ausgeschlossen wurde.

5.6. An der Beschlussfassung der Leitungsorgane des Vereins (Generalversammlung und Vorstand) darf sich die Person nicht beteiligen, der oder deren naher Angehöriger, Lebensgefährte laut Beschluss von einer Pflicht oder Verantwortung befreit oder bevorzugt wird, beziehungsweise an dem abzuschließenden Geschäft interessiert ist. Die finanzielle Dienstleistung im Rahmen der Zuwendungen des Vereins nach Verwendungszweck, welche von wem auch immer bedingungslos in Anspruch genommen werden kann, gilt nicht als Vorteil.

5.7. Drei Jahre lang nach der Auflösung der gemeinnützigen Organisation – so auch des Vereins – darf die Person kein leitender Amtsträger einer anderen gemeinnützigen Organisation sein, die – in den letzten zwei Jahren vor deren Auflösung mindestens ein Jahr lang – bei einer solchen gemeinnützigen Organisation ein leitendes Amt bekleidet hat, die ohne Rechtsnachfolger so aufgelöst wurde, dass sie ihre beim staatlichen Steuer- und Zollbehörde registrierte Steuer- und Zollschuld nicht beglichen hat, gegen welche die staatliche Steuer- und Zollbehörde ein beträchtliches Steuerdefizit festgestellt hat, gegen welche die staatliche Steuer- und Zollbehörde eine Maßnahme des Ladenschlusses angewandt, oder statt Ladenschluss eine Strafe verhängt hat, deren Steuernummer die staatliche Steuer- und Zollbehörde laut Gesetz über die Ordnung der Besteuerung suspendiert oder gelöscht hat.

5.8. Der leitende Amtsträger, beziehungsweise die nominierte Person ist verpflichtet, den Verein vorzeitig darüber zu benachrichtigen, dass er ein solches Amt gleichzeitig auch an einer anderen gemeinnützigen Organisation bekleidet.

5.9. Geheimhaltungs- und Informationspflicht

Der leitende Amtsträger ist verpflichtet, den Vereinsmitgliedern die juristische Person betreffend Auskunft zu geben und ihnen in die juristische Person anbelangten Akten und Register Einsicht zu gewähren. Die Auskunft und Akteneinsicht kann der leitende Amtsträger zu einer schriftlichen Geheimhaltungserklärung seitens des Berechtigten knüpfen.

Der leitende Amtsträger kann die Auskunft und die Einsicht in die Akten ablehnen, wenn sie das Geschäftsgeheimnis des Vereins verletzt, wenn der um Auskunft Bittende sein Recht missbräuchlich ausübt, oder wenn er auch trotz Mahnung keine Geheimhaltungserklärung gibt. Wenn der um Auskunft Bittende die Ablehnung der Auskunft für ungerechtfertigt hält, kann er das Registergericht ersuchen die juristische Person auf die Auskunft zu verpflichten.

5.10. Die Verantwortung des leitenden Amtsträgers

Der leitende Amtsträger ist während seiner Geschäftsführungstätigkeit für die dem Verein verursachten Schäden gemäß den Regeln über die Verantwortung für den mit Vertragsbruch verursachten Schaden gegenüber der juristischen Person verantwortlich.

5.11. Die Beendigung des Mandats als leitender Amtsträger

Das Mandat als leitender Amtsträger wird beendet:

  • im Falle einer befristeten Beauftragung mit dem Ablauf der Auftragsdauer;
  • im Falle einer zur Auflösungsbedingung gebundenen Beauftragung mit dem Eintreten der Bedingung;
  • mit Abberufung;
  • mit Rücktritt;
  • mit dem Tod oder Auflösung ohne Rechtsnachfolger des leitenden Amtsträgers;
  • mit der Einschränkung der Handlungsfähigkeit des leitenden Amtsträgers im zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Kreis;
  • mit dem Eintreten eines Ausschlussgrundes oder des der Unvereinbarkeit gegenüber dem leitenden Amtsträger.

Die Vereinsmitglieder können den leitenden Amtsträger jederzeit, ohne Begründung abberufen.

Der leitende Amtsträger kann auf sein Mandat mit einer Erklärung an den Verein, an dessen anderen leitenden Amtsträger oder an dessen Entscheidungsträger jederzeit verzichten.

Wenn die Funktionsfähigkeit des Vereins es verlangt, wird der Verzicht durch die Nominierung oder Wahl des neuen leitenden Amtsträger, in Ermangelung dessen spätestens am sechzigsten Tag nach der Ankündigung gültig.

6. Die Generalversammlung

6.1. Das höchste Organ des Vereins ist die Generalversammlung, die mindestens einmal im Jahr einberufen werden muss. Der Vorsitzende hat das Recht, die Generalversammlung auch häufiger einzuberufen, er ist weiterhin verpflichtet, sie einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich ersucht wird.

6.2. Zum Kompetenzbereich der Generalversammlung gehören:

– Annahme der Satzung, Bewilligung ihrer Modifizierung;

– Beschluss über Auflösung, Einigung und Trennung des Vereins;

– Annahme des Jahresabschlusses des Vereins gemäß dem Gesetz über die Rechnungslegung;

– Annahme des Jahresbudgets;

– Annahme des Gemeinnützigkeitsberichts des Vereins;

– Wahl, Abberufung des Vorstands, des/der Ehrenpräsidenten und des/der Sekretärs/Sekretäre;

– Ausübung der Arbeitgeberrechte über den leitenden Amtsträger, wenn der leitende Amtsträger mit dem Verein im Arbeitsverhältnis steht;

– Bewilligung des Abschlusses eines solchen Vertrags, den der Verein mit seinem eigenen Mitglied, leitenden Amtsträger oder mit deren Angehörigen abschließt;

– Entscheidung über Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber derzeitigen und früheren Vereinsmitgliedern, den leitenden Amtsträgern und den Aufsichtsratsmitgliedern oder den Mitgliedern anderer Vereinsorgane;

– Nominierung des Liquidators.

6.3. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, mit der schriftlichen Benachrichtigung aller, im Zeitpunkt der Einberufung im Mitgliederverzeichnis stehenden Mitglieder. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens acht Kalendertage vor dem geplanten Zeitpunkt zugeschickt werden, mit der Angabe der Tagesordnungspunkte und des Ortes, sowie der Zeit der im Falle von Beschlussunfähigkeit abzuhaltenden wiederholten Generalversammlung. An der Generalversammlung dürfen außer den Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und assoziierten Mitgliedern auch Eingeladene teilnehmen.

Die Einberufung der Generalversammlung ist per Post, auf elektronischer Weise oder auch per Fax möglich, falls derartige Erreichbarkeit des Mitglieds im Mitgliederverzeichnis steht. Die Generalversammlung ist öffentlich. Innerhalb von drei Tagen ab dem Erhalt der Einladung können die Mitglieder die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich ersuchen.

6.4. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit offener Abstimmung, mangels abweichender Bestimmung der Satzung durch Stimmenmehrheit. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder und eine Person anwesend sind. Die wegen Beschlussunfähigkeit wiederholte Generalversammlung ist in den in der ursprünglichen Einladung stehenden Tagesordnungspunkten in dem Fall beschlussfähig, wenn die Mitglieder auf die Rechtsfolgen der Abwesenheit in der Einladung ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden.

Die wiederholte Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, ausgenommen in den Fragen der Veränderung der Zielsetzung und der Auflösung des Vereins. Darf das Mitglied in einer Angelegenheit nicht abstimmen, so soll seine Stimme bei der Fassung des jeweiligen Beschlusses im Laufe der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Acht gelassen werden.

Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist zur Veränderung der Satzung erforderlich.

Eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ist zur Veränderung der Vereinszielsetzungen, zur Auflösung des Vereins ohne Rechtsnachfolger, zur Aussage seiner Einigung mit einem anderen Verein oder der Spaltung auf Vereine nötig. In allen weiteren Fragen ist ein Beschluss mit Stimmenmehrheit erforderlich.

6.5. Der ableitende Vorsitzende ist der Vereinsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, im Falle ihrer gleichzeitigen Abwesenheit das von der Generalversammlung gewählte Mitglied.

6.6. Von der Generalversammlung wird ein nicht-buchstäbliches Protokoll geführt, das vom ableitenden Vorsitzenden und einem dazu gewählten Mitglied beglaubigt wird. Das Protokoll enthält den Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die verabschiedeten Beschlüsse, die auf der Sitzung gemachten Beiträge, Vorschläge.

Die Beschlüsse der Generalversammlung müssen den Betroffenen zugeschickt werden, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, aber von der Entscheidung betroffen sind. Ein originales Exemplar des Protokolls muss am Sitz des Vereins aufbewahrt werden.

6.7. Bei der Beschlussfassung darf nicht abstimmen,

– der durch den Beschluss von Verpflichtung und Verantwortung freigestellt oder zur Last der juristischen Person bevorzugt wird;

– derjenige, mit dem laut Beschluss ein Vertrag abgeschlossen werden muss;

– gegen den laut Beschluss ein Prozess geführt werden muss;

– dessen Angehöriger, der kein Mitglied oder Gründer der juristischen Person ist, an der Entscheidung interessiert ist;

– der mit einer an der Entscheidung interessierten anderen Organisation in auf Mehrheitseinfluss basierendem Kontakt steht;

– der ansonsten persönlich an der Entscheidung interessiert ist.

An der Beschlussfassung des Entscheidungsorgans, sowie des geschäftsführenden Organs darf die Person nicht teilnehmen, die oder deren naher Angehöriger laut Beschluss von Verpflichtung oder Verantwortung freigestellt, oder anderweitig bevorzugt wird, beziehungsweise ansonsten am abzuschließenden Rechtsgeschäft interessiert ist.

Es gilt nicht als Vorteil die im Rahmen der Zielleistungen der gemeinnützigen Organisation ohne Beschränkung in Anspruch zu nehmende nicht-geldliche Dienstleistung, beziehungsweise die dem Vereinsmitglied aufgrund des Mitgliedschaft-Rechtsverhältnisses, der Satzung entsprechend gebotene Zuwendung.

Es kann nicht Vorsitzender oder Mitglied des Aufsichtsrates, beziehungsweise Buchprüfer die Person sein, die

– Vorsitzender oder Mitglied des entscheidungstragenden beziehungsweise geschäfts-führenden Organs ist (ausgenommen der Mitglieder des entscheidungstragenden Organs des Vereins, die keine Funktion erfüllen);

– mit der gemeinnützigen Organisation außer diesem Auftrag in einem auf eine andere Tätigkeit gerichteten Arbeitsverhältnis oder in einem auf Arbeitsverrichtung gerichteten anderen Rechtsverhältnis steht, wenn die Rechtsnorm nicht anders bestimmt;

– an den Zuwendungen nach den Zielzuteilungen des gemeinnützigen Vereins beteiligt wird – mit Ausnahme der von jedem ohne Beschränkung in Anspruch zu nehmenden nicht-geldlichen Dienstleistungen und der dem Vereinsmitglied aufgrund des Mitgliedschaft-Rechtsverhältnisses, der Satzung entsprechend gebotenen Zuwendung, beziehungsweise der nahe Angehörige der in den oben angegebenen Punkten bestimmten Personen.

7. Der Vorstand

7.1. Das Führungsorgan des Vereins ist der dreiköpfige Vorstand, dessen Mitglieder von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Das Mandat läuft am Tag der regulären Jahresgeneralversammlung ab.

7.2. Der Vorstand hat nach Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr Sitzung. Die Sitzung des Vorstands ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder daran anwesend sind. An der Vorstandssitzung nehmen der Sekretär und der ehrenamtliche Vorsitzende mit Beratungsrecht teil. An der Vorstandssitzung können vom Thema abhängend auch sonstige Eingeladene teilnehmen.

7.3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit offener Abstimmung, mit einfacher Mehrheit. Im Falle von Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.4. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, mit vorheriger, schriftlicher Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder und der Eingeladenen einberufen. Die Einladung muss den Vorstandsmitgliedern mindestens drei Kalendertage vor dem geplanten Termin, mit der genauen Angabe der Tagesordnungspunkte zugeschickt werden.

Die Einberufung der Sitzung ist per Post, elektronisch oder per Fax möglich. Der Sitz des Vorstands ist öffentlich. Von den Sitzungen muss ein Protokoll geführt werden, das die Beschlüsse in der Form enthält, dass daraus der Inhalt, der Zeitpunkt und die Gültigkeit der Vorstandsentscheidung, sowie der Anteil beziehungsweise die Person der Befürworter und Gegner der Entscheidung festzustellen sind. Das Protokoll wird vom Sekretär geführt, vom Vorsitzenden und von einem Vorstandsmitglied beglaubigt.

7.5. Der Vorstand hat die Möglichkeit auch ohne Sitzung Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall lässt der Vorsitzende den Beschlussantrag auf elektronischem Weg den Mitgliedern zukommen, die verpflichtet sind, ihre Stimme innerhalb von 3 Tagen in elektronischer Form abzugeben. Der Vorsitzende setzt das Ergebnis der Abstimmung in einem Protokoll fest, das er allein unterzeichnet. Die Beilage des Protokolls bilden die ausgedruckten elektronischen Briefe, welche die abgegebenen Stimmen belegen.

7.6. Die Aufgaben und die Tätigkeitsbereiche des Vorstands sind:

– Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

– Ausgestaltung und Leitung der administrativen Organisation des Vereins;

– Bestimmung der Höhe des Jahresbeitrags;

– Fassung von für die Vereinsmitglieder obligatorischen Beschlüssen;

– Annahme der Beitrittserklärung des Mitgliedes und des assoziierten Mitglieds;

– Veranlassung der Ehrenmitgliedschaft;

– Entscheidung über die Kündigung des Mitgliedsverhältnisses;

– Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands;

– Betreibung des Neuen Rosenchors und der Herz-Schmerz Kapelle unter Mitwirkung der Leiter dieser Kulturgruppen;

– Leitung der Arbeit des Sekretärs (der Sekretäre);

– Führung der Registratur laut Punkt 10.7;

– Erstattung des Abschlusses gemäß dem Gesetz über die Rechnungslegung, Anfertigung des Gemeinnützigkeitsberichts und ihre Unterbreitung der Generalversammlung zwecks Bewilligung;

– Mitteilung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands den Betroffenen auf die in der Satzung festgelegte Weise;

– Veröffentlichung der von der Generalversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse, sowie die der Berichte und Gemeinnützigkeitsberichte des Vereins auf der Internetwebseite des Vereins, falls es das Recht von anderen oder des Vereins oder sein rechtliches Interesse nicht verletzt oder gefährdet;

– Einblickgewährung für die Interessenten in die, in Verbindung mit der Tätigkeit des Vereins entstandenen Dokumente, in die Gemeinnützigkeitsberichte, sowie in die Generalversammlungsbeschlüsse;

– Ständige Kontaktpflege mit dem die Buchführung und die Berichte des Vereins anfertigenden Buchhaltungsunternehmen;

– Er entscheidet in allen weiteren Fragen, die nicht zur ausschließlichen Kompetenz der Generalversammlung gehören, beziehungsweise die die Rechtsvorschrift in ihre Befugnis verweist.

8. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Ehrenvorsitzende

 

8.1. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden von seinen eigenen Mitgliedern, in offener Abstimmung. Der Vorsitzende ist der selbstständig berechtigte Leiter des Vereins, der den im Namen des Vorstands vertritt.

8.2. Die Aufgabe und das Tätigkeitsfeld des Vorsitzenden

– die einschränkungsfreie Vertretung des Vereins, in seinem Namen die Ausübung des selbstständigen Unterzeichnungsrechts;

– Bestimmung über das Bankkonto des Vereins;

– Vorbereitung und Ableitung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen, Bestätigung des Sitzungsprotokolls;

– Er geht in allen solchen Fällen vor, die nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung und des Vorstands gehören.

8.3. Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Vorstand aus seinen eigenen Mitgliedern in offener Abstimmung gewählt. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende den Aufgaben- und Kompetenzbereich des Vorsitzenden mit der Ausnahme aus, dass er das Unterzeichnungsrecht nur mit einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam ausüben darf.

8.4. Ehrenvorsitzender kann nur ein solches Vereinsmitglied werden, das die Vorstandsmitgliedschaft nicht annehmen kann oder will, aber seine in der Vergangenheit im Interesse des Vereins oder der deutschen Nationalität ausgeübte Tätigkeit es dieses Amtes würdig macht, und die Bekleidung dieses Amtes im Interesse des Vereins steht.

Die Generalversammlung kann auch mehrere Ehrenvorsitzenden wählen, im letzteren Fall wird die zweite oder weitere Person als Ehrenmitvorsitzende tituliert. Der Vorstand kann das Amt des Ehrenvorsitzenden hinsichtlich der besonderen Verdienste der betroffenen Person mit der Bezeichnung ewig betiteln. Der Auftrag des Ehrenvorsitzenden lautet auf unbeschränkte Zeit.

Der Ehrenvorsitzende nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit Beratungsrecht teil.

9. Der Sekretär

9.1. Der Sekretär ist ein aus den Mitgliedern von der Generalversammlung bei offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre gewählter Amtsträger, der der operative Sachbearbeiter des Vereins ist. Bei dem Verein sind von der Menge der Arbeit abhängig ein oder mehrere Sekretäre tätig. Die Arbeitsteilung unter den Sekretären wird vom Vorstand bestimmt.

9.2. Kompetenz und Aufgaben des Sekretärs

– er wirkt bei der Erledigung der Aufgaben des Vorstands, bzw. des Vorsitzenden mit;

nimmt an der Organisierung der kulturellen Programme des Vereins teil;

– er verwaltet das Bargeld, die Hauskasse des Vereins;

– er betreibt die Webseite des Vereins, sorgt für die Durchführung der aufgrund der Satzung obligatorischen Veröffentlichungen, sowie dafür, dass die Webseite über das Leben des Vereins aktuelle Informationen enthält;

– er verfolgt die Wettbewerbsausschreibungen, und bereitet das Bewerbungsmaterial nach der Konsultation mit dem Vorstand vor;

– er vertritt den Verein fallweise aufgrund einer Vollmacht;

– er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit Beratungsrecht teil, führt und macht
das Protokoll fertig, nach Bedarf sowohl in ungarischer, als auch in deutscher
Sprache;

– er übersetzt und dolmetscht an Vorstandssitzungen nach Bedarf.

10. Tätigkeit und Wirtschaften des Vereins

10.1. Der Verein als juristische Person kann seine Tätigkeit an dem Tag beginnen, an dem der Beschluss über die Eintragung in die Registratur Rechtskraft erlangt.

10.2. Der Verein wirtschaftet aus Mitgliedsbeiträgen, aus ihm zugewiesenen unterstützenden Einzahlungen, aus den Prozenten der Einkommenssteuer und anderen Einnahmen. Der Verein verfügt über sein Vermögen selbstständig, ist für seine Schulden mit seinem eigenen Vermögen verantwortlich.

Der Verein teilt sein – während des Wirtschaftens erreichtes – Ergebnis nicht auf, er verwendet es zu seiner – in der Satzung bestimmten – Tätigkeit.

Der Verein wurde von den Mitgliedern vorrangig nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit gegründet, deswegen kann der Verein eine unternehmerische Tätigkeit ausschließlich sekundär fortsetzen, die seine Ziele fördern und die gemeinnützige Tätigkeit nicht gefährden.

10.3. Die Beitragshöhe der Vereinsmitgliedschaft und die Einzahlungsweise werden vom Vorstand festgelegt. Über die Einzahlungen der Mitgliedsbeiträge führt der Vorstand ein Register Evidenz, das mit dem Mitgliederverzeichnis verbunden ist. Die Mitglieder sind über die Beitragseinzahlungen hinaus für die Schulden des Vereins mit ihrem eigenen Vermögen nicht verantwortlich.

10.4. Der Verein darf der verantwortlichen Person, dem Unterstützer, sowie den Angehörigen dieser Personen – ausgenommen die für alle ohne Begrenzung in Anspruch zu nehmenden Dienstleistungen, bzw. die von der Gesellschaftsorganisation ihrem Mitglied aufgrund des Mitgliedsverhältnisses gewährten, der Gründungsurkunde entsprechenden Zuwendungen – keine zweckgemäße Zuwendung zukommen lassen.

Die gemeinnützige Organisation darf dem leitenden Amtsträger, dem Unterstützer, dem Freiwilligen, sowie dem nahen Angehörigen dieser Personen – ausgenommen die für alle ohne Begrenzung in Anspruch zu nehmenden Dienstleistungen, bzw. die vom Verein seinem Mitglied aufgrund des Mitgliedsverhältnisses gewährten, der Gründungsurkunde entsprechenden Zuwendungen – keine zweckgemäße Zuwendung zukommen lassen.

Im Rahmen der zweckgemäßen Zuwendungen der gemeinnützigen Organisation werden die für alle ohne Begrenzung in Anspruch zu nehmenden nicht finanzielle Dienstleistung, bzw. die vom Verein seinem Mitglied aufgrund des Mitgliedsverhältnisses gewährte, der Gründungsurkunde entsprechende zweckgemäße Zuwendung nicht als Vorteil betrachtet.

10.5. Der Verein übt keine Investitionstätigkeit aus, daher hat er nicht die Verpflichtung, ein Investitionsstatut anzufertigen.

Der Verein kann von den Untersystemen des Staatshaushaltes – mit Ausnahme der normativen Unterstützung – nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags einer Unterstützung teilhaftig werden.

In dem Vertrag müssen die Bedingungen und die Weise der Abrechnung mit der Unterstützung festgelegt werden. Die Förderungsmöglichkeiten, die in Anspruch genommen werden können, deren Maß und Bedingungen müssen an die Öffentlichkeit gebracht werden. Die zweckgemäßen Zuwendungen des Vereins als gemeinnütziger Organisation können von jedem ergründet werden.

Der Verein darf zur Entwicklung seines Unternehmens keinen Kredit aufnehmen, dessen Maß seine gemeinnützige Tätigkeit gefährden könnte; die von den Untersystemen des Staatshaushaltes erhaltene Unterstützung darf er als Kreditsicherheit, bzw. zur Tilgung nicht verwenden.

10.6. Für die dem Verein richtungsweisenden Regeln für die Berichtserstattung und Registratur sind die bezüglichen geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

10.7. Der Verein ist verpflichtet, eine Registratur zu führen, woraus der Inhalt, der Zeitpunkt und die Gültigkeit der Entscheidung des entscheidungsbefugten Organs – der General-versammlung oder des Vorstands – bzw. das Zahlenverhältnis der Unterstützer und der Opponenten der Entscheidung (möglicherweise auch ihre Person) festzustellen sind.

Die Entscheidungen sind den Betroffenen per Post oder auf elektronischem Weg, bzw. per Fax mitzuteilen. Die Veröffentlichung der Entscheidungen erfolgt auf der Webseite des Vereins.

10.8. Einblick in die mit der Tätigkeit des Vereins verbundenen Dokumente, von denen eine Kopie zu machen ist auf der Webseite oder aufgrund eines schriftlich vorgelegten Begehrens in einem vereinbarten Zeitpunkt sind am Sitz des Vereins möglich.

10.9. Diejenigen, die mit den Zielen des Vereins einverstanden sind, haben die Möglichkeit an der Tätigkeit des Vereins teilzunehmen, und seine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Im Zusammenhang damit besteht die Möglichkeit an Veranstaltungen, Programmen, Gesangchor- und Kapellenproben teilzunehmen. Für denjenigen, der kein Vereinsmitglied werden möchte, ist mit der Erlaubnis des Vorstands möglich, an der Tätigkeit des Vereins, darüber hinaus an Aktivitäten teilzunehmen.

10.10. Der Verein hinterlegt seine Berichte, veröffentlicht sie auf seiner Webseite, weiterhin ermöglicht er dem Zivil-Informationsportal das Abrufen seiner Daten.

Die gemeinnützige Organisation ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Annahme des Berichts, als Teil dessen eine Gemeinnützigkeitsbeilage anzufertigen, die auf gleiche Weise wie den Bericht, anzunehmen, in Verwahrung zu geben und zu veröffentlichen.

In den Bericht der gemeinnützigen Organisation, in ihre Gemeinnützigkeitsbeilage kann jeder Einsicht nehmen und davon auf eigene Kosten eine Kopie machen.

10.11. Über die Tätigkeit des Vereins übt die Staatsanwaltschaft die Aufsicht der Gesetzlichkeit aus.

11. Die Beendigung des Vereins, Schlussbestimmungen

11.1. Über die allgemeinen Fälle der Beendigung der juristischen Person ohne Rechtsnachfolger hinaus, wird der Verein ohne einen Rechtsnachfolger erlöschen, wenn

– er sein Ziel verwirklicht hat, oder die Verwirklichung seines Ziels unmöglich und kein neues Ziel bestimmt wurde; oder

– die Zahl seiner Mitglieder sechs Monate lang die zehn Personen nicht erreicht.

11.2. Im Fall der Beendigung des Vereins ohne Rechtsnachfolger muss das nach dem Ausgleichen der Forderungen der Gläubiger übriggebliebene Vermögen einer in der Satzung bestimmten – in Ermangelung dessen von dem registrierenden Gericht festgelegten – gemeinnützigen Organisation, die zur Verwirklichung des mit dem des Vereins übereinstimmenden oder ähnlichen Ziels entstanden ist, übergeben werden. Über das übriggebliebene Vermögen entscheidet das registrierende Gericht in seinem die Löschung bestimmenden Beschluss, zur Ausführung der Vermögensübertragung bestellt das Gericht im nötigen Fall einen Sachverwalter. Das Bestimmungsrecht über das Vermögen geht mit der Löschung des Vereins auf den neuen Berechtigten über.

11.3. Die gemeinnützige Organisation ist bei der Einstellung ihrer gemeinnützigen Rechtsstellung verpflichtet, ihre fälligen öffentlichen Schulden zu begleichen, bzw. ihren aus dem Vertrag zur Erfüllung der öffentlichen Dienstleistungen entstehenden Pflichten zeitgemäß nachzukommen.

11.4. Vorliegende Satzung wurde in ungarischer Sprache verfasst. Die deutschsprachige Version der Satzung wird der Vorstand anfertigen lassen und bei den offiziellen Dokumenten aufbewahren, sowie auf der Homepage veröffentlichen.

11.5. In weiteren, in der vorliegenden Satzung nicht geregelten Fragen, wie über das Vereinigungsrecht, über die Gemeinnützigkeitsrechtsstellung, sowie über die Tätigkeit und Unterstützung der Zivilorganisationen, sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. CLXXV vom Jahre 2011 und das Gesetz Nr. 5 vom Jahre 2013 (Ptk.) entsprechend richtungsweisend.

11.6. Die mit den Modifizierungen in einheitliche Struktur gefasste Satzung des Vereins wurde von der Generalversammlung des Vereins mit dem Beschluss Nr. 4/2020. (01.09) angenommen.

Kaposvár, am 1. September 2020

Schlichter Györgyné e.h. Vorsitzende